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Die Rürup Rente

Die Rürup Rente ist eine seit dem Jahr 2005 staatlich subventionierte Altersvorsorge. Sie beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag. In ihren Leistungen entspricht sie der gesetzlichen Rente, allerdings finanziert sie sich nicht aus den allgemeinen Beiträgen sondern aus angespartem Kapital. Es gibt kein Kapitalwahlrecht, wie bei den Kapitallebensversicherungen, d.h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird monatlich verrentet auf Lebenszeit.

Vorteile:

  • Eine Altersvorsorge kann aufgebaut werden mit einer staatlichen Förderung (Steuervorteile über Vorsorgeaufwendungen).
  • Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht verpfändet werden. Jedoch kann in der Rentenphase der über den Pfändungsgrenzen (Existenzminimum) liegende Teil gepfändet werden.

Nachteile:

  • Rentenzahlungen müssen später abhängig vom Beginn des Rentenjahres versteuert werden.
  • Kein Kapitalwahlrecht - die spätere Auszahlung erfolgt frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur als Leibrente.
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, vererbt oder verschenkt werden. Kündigung und Auszahlung des „Rückkaufswertes“ sind ausgeschlossen.
  • Bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr kann vereinbart werden. Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital.

Voraussetzungen:
Die Beiträge zur Rürup-Rente sind als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge abziehbar. Voraussetzungen hierfür sind.

  • Der Versicherungsvertrag sieht eine monatliche Leibrente vor.
  • Diese Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
  • alles weitere siehe oben: Nachteile

Steuerliche Behandlung:
Beiträge zur Rürup-Rente können ab 2005 steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahre 2005 sind davon 60% steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2%-Punkte auf 100% (im Jahr 2007 also 64%). Der maximal anzusetzende Betrag liegt bei 20.000 EURO bei Einzelpersonen (40.000 EURO bei Verheirateten).

Leistung im Todesfall des Versicherten:
Hier kann eine sogenannte Hinterbliebenen-Rente in zuvor bestimmter Höhe an den Ehepartner oder die kindergeldberechtigten Kinder abgeschlossen werden. Eine zusätzliche Versicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn kann abgeschlossen werden, die jedoch nicht steuerlich gefördert wird.

Welche Zusatzversicherungen sind möglich?

  • Hinterbliebenenrente mit Leistung für den Ehepartner mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch). Nach einer Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruches ist eine Leistung aus der Zusatzversicherung nicht möglich. Eine Absicherung eingetragener Lebenspartner ist ebenfalls nicht möglich.
  • Berufsunfähigkeitsrente: Der Beitrag für diese Zusatzversicherung muss kleiner sein als der Beitrag für die Altersvorsorge, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt.

Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung wird von Finanzdienstleistern angeboten. Vorteil ist hierbei, dass sich größere Oberbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben. Das Verhältnis der Prämie liegt bei 51% für die Basisrente und 49% für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Während bei der Kombi-Lösung die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich wie die Rürup-Beiträge behandelt werden, kann eine einzelne Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Häufig ist es jedoch nicht möglich, die Rürup-Rente zu kündigen ohne die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, so muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall voll versteuert werden (statt wie bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur der Ertragsanteil. Zur Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher stets die persönliche Steuerlast in die Überlegungen einbezogen werden.

(Quelle: Wikipedia)

 


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