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Die Riester-Rente

Alle zulagenberechtigten Personen (s.u.) können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld einschl. berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen.
  • Bezieher von Krankengeld
  • nicht erwerbsmäßige tätige Pflegepersonen (z.B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird.
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
  • Amtsträger
  • Arbeitslogengeld II Empfänger sowie
  • die Ehepartner aller Zulagenberechtigten

Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen
Die Förderung kann ur in zertifizierten, speziellen förderungsfähigen Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

  • Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt (monatliche Rentenzahlung). Eine 30%-ige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist möglich.
  • Die anfängliche Teilauszahlung von 30% und die laufenden Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung (Kündigung des Riester-Vertrages (nicht bei Übertragung des vorhandenen Kapitals auf den Tarif desselben oder eines anderen Anbieters)
  • Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn. Der Ehepartner kann jedoch die Zulagen aus dem Vertrag übernehmen, falls er einen eigenen Riestervertrag hat. Kinder oder andere nahe Verwandte nicht.
  • Bei Verlegung des späteren Hauptwohnsitzes ins Ausland müssen die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden (aktuell: 15% der mtl. Rente)
  • Eine Beleihung des eingezahlten Kapitals ist nicht möglich.

Förderfähige Sparformen
Verschiedene Anbieter haben spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte Tarif entwickelt.

  • Banksparplan (monatlich werden feste Beträge angespart). Dieser wird zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt, über die dann die Auszahlung stattfindet.
  • Die klassische private Rentenversicherung
  • Fondsgebundene Rentenversicherung
  • Fondsparplan - wird ebenfalls zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt.
  • Pensionskasse, Pensionsfonds und eventuell auch Direktversicherung

Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondsparplan oder einer klassischen oder fongsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge etc.) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsabschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie viele Fondsanteile ihm nach Abzug der Gebühren gutgeschrieben werden.

Quelle: Wikipedia - Riester-Rente. Weitere Informationen erhalten Sie bei im Internet unter Wikipedia - Riester-Rente

 


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