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Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung berufstätiger Eltern
Für Alleinerziehende und Eltern gibt es ab 2006 die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich abzusetzen. Die Bundesregierung zeigt mehrere Förderwege auf.

  • Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens EURO 4.000, können für Kinder von 3 bis 6 Jahren geltend gemacht werden.
  • Unterschiede für die Altersgruppe bis zu 14 Jahren sind so zu verstehen: wenn beide Eltern erwerbstätig sind oder erwerbstätige Alleinerziehende können für diese Gruppe zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens jedoch EURO 4.000 abgesetzt werden. Für Familien, in denen nur ein Alleinverdiener ist und der andere Partner die Kinder zu Hause betreut, gilt, dass Betreuungskosten nur für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren abgesetzt werden können siehe oben. 
  • Alleinerziehende bzw. Familien mit einem Erwerbstätigen (Alleinverdiener) können dafür auch die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen, über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen (= haushaltsnahe Kinderbetreuung) geltend machen. Doppelverdiener-Ehen können dagegen bei Inanspruchnahme der Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a EStG für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt begehren.

Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld wirken sich nicht auf die steuerliche Regelung zur Kinderbetreuung aus. Bis zum 31. Dezember 2005 galt eine Grenze von 1548 Euro.

Alle Ausgaben müssen nachgewiesen werden. Nachweise für Kinderbetreuung gelten für Kindergartenbetreuung, Betreuung in Hort und Krippe sowie die Betreuung durch Tagesmütter, Kinderpflegerinnen oder Au-Pair-Mädchen. Die Betreuungspersonen können auch Verwandte - zum Beispiel Großeltern oder volljährige Geschwister - sein. Hier muss allerdings ein Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wer einen Babysitter beschäftigt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen, sofern er die Ausgaben dafür nachweisen kann. Nachweis heißt: Banküberweisung, Rechnungsbelege etc., keine Barzahlungen!!

Das häusliche Arbeitszimmer
Das Büro zu Hause ist nur noch in seltenen Fällen steuerlich abzugsfähig. Seit Jahresbeginn erkennt das Finanzamt die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in vielen Fällen nicht mehr an.
Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird das Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig sein, wenn es „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ bildet und dies auch nachgewiesen werden kann. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit eines auf maximal
EURO 1250 begrenzten Abzugs der Aufwendungen in den Fällen, in denen sich mehr als die Hälfte der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Büro abspielt. Entscheidend ist hierfür der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit, dort wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf prägend sind. Hier eine Entscheidung zu treffen ist nicht einfach, generell kann gesagt werden, dass das Büro zu Hause in sehr vielen Fällen künftig nicht mehr anerkannt wird.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das außerhalb der Wohnung, angemietet wird sind ausgenommen von der Neuregelung. Diese Aufwendungen sind weiterhin abzugsfähig. In diesem Fall können Raumkosten und Aufwendungen für die Ausstattung geltend gemacht werden. Als Raumkosten gelten u.a. die anteiligen Aufwendungen für Miete - oder bei Wohneigentum anteilige Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung und Herstellung - sowie die Nebenkosten. Kosten der Ausstattung sind: Tapeten, Vorhänge, Lampen, Büromöbel. Nicht abzugsfähig sind Gemälde. Computer und Drucker, die zur beruflichen Tätigkeit notwendig sind, können unbegrenzt unter Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen oder nicht. (Quelle: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe).

Wahl der Steuerklasse für Ehepaare
Erwerbstätige Ehepaare können verschiedene Steuerklassen wählen. Zur Wahl stehen die Kombinationen III/V, V/III, und IV/IV. Um die richtige Wahl zu treffen, hat das Bundesfinanzministerium im Internet Tabellen veröffentlich, die unter www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden können.

Bei der Bestimmung der Steuerklassenkombination sollten die Ehepaare auch daran denken, dass damit die Höhe von Lohnersatzleistungen beeinflusst werden kann: das Arbeitslosengeld und das Unterhaltsgeld der Arbeitsagenturen, das Verletztengeld der Berufsgenossenschaften, das Übergangsgeld der Rentenversicherer sowie das Kranken- und das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen - mit erfreulichen Folgen.

Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl kann entscheidende Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld I haben. Ist abzusehen, dass ein Ehepartner arbeitslos wird, so kann sich eine auf den ersten Blick „ungünstige“ Steuerklassenkombination auszahlen. Für das Arbeitslosengeld ist die zum Jahresbeginn auf der Steuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.

Mit Umzugskosten Steuern sparen
Ein beruflich bedingter Umzug - neue Arbeitsstelle oder Umzug auf Wunsch des Arbeitgebers - kann steuerlich geltend gemacht werden. Der Antritt einer neuen Arbeitsstelle gilt als abzugsfähig wie die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch Verlegung des eigenen Hausstandes. Alle Rechnungen und Belege den beruflich bedingten Umzug betreffend sollten aufbewahrt werden. Diese können als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Finanzamt wird prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um Werbungskosten handelt. Folgende Kosten wird das Finanzamt akzeptieren:

  • Transportkosten der Spedition innerhalb Deutschlands,
  • Reisekosten aller Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören
  • Ein Tagegeld (bis zu 4 Tagen) vom Einladetag bis Ausladetag, falls es sich um volle Reisetage handelt. Ebenso eventuelle Übernachtungskosten, Reisekosten zur Wohnungsbesichtigung.
  • Kosten für Zusatzunterricht der Kinder bei Schulwechsel sind bis zum Höchstbetrag von 1409 Euro pro Kind abzugsfähig.
  • Ohne Einzelnachweis fallen sonstige Kosten unter den Pauschbetrag von 561 EURO für Ledige, 1121 EURO für Verheiratete. Diese Pauschalen gelten nicht bei Beginn oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.
  • Maklerkosten für Wohnungs/Garagenvermittlung sind in ortsüblicher Höhe absetzbar.
  • Wohnungsmieten sind absetzbar falls die alte Wohnung nicht weitervermietet werden konnte und die Miete für die neue Wohnung bereits anfällt.
  • Wenn der Arbeitgeber die Umzugskosten erstattet, bleibt die Erstattungssumme bis zur Pauschbetragsgrenze lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Kosten gelten als Werbungskosten.

Renten werden besteuert seit Januar 2005
Die gesetzlichen Renten werden seit nunmehr 3 Jahren generell zu 50 Prozent steuerpflichtig. Alle Rentner sind hiervon betroffen, also nicht nur die „Neurentner“, die ab 2005 einen Rentenanspruch haben, sondern auch die sogenannten „Bestandsrentner“, die vor 2005 Rente bezogen haben. Mit einem Rentenbeginn in 2006 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil auf 52 Prozent und bei Rentenbeginn in 2007 bereits auf 54 Prozent. Steuerfrei sind also 50 Prozent/48 Prozent/46 Prozent, je nach Rentenbeginn. Der Rest muss versteuert werden. Der Fiskus hat jedoch Freibeträge ausgesetzt, z.B. ein Existenzminimumm darf nicht angetastet werden (das sind 7 664 EURO jährlich für Einzelpersonen, Verheiratete haben einen Pauschbetrag von
15 328 EURO jährlich).

Im Interesse der späteren Erben ist es zwingend notwendig, dass Rentner eine sogenannte „Antragsveranlagung“ (früher Einkommen-/Lohnsteuererklärung) jährlich beim Finanzamt abgeben, denn auch im Erbfall bleiben eventuelle Steuerschulden 10 Jahre lang erhalten. Das heißt, das Finanzamt kann nach dem Ableben für eventuelle Steuerschulden des Erblassers nach 10 Jahren noch auf die Erben zurückgreifen.

Sogenannte „Bestandsrentner“, also Rentner, die vor 2005 bereits Rente erhalten haben und besteuert wurden, können ihren Steuerbescheid als „vorläufig“ erklären lassen. Da Klagen beim Bundesfinanzgericht anhängig sind. Sollte diesen Klagen stattgegeben werden, erhält nur derjenige Steuererleichterung, der einen Jahres-Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt abgegeben hat.

Einkünfte wie Mieteinnahmen, Zinseinkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit müssen in jedem Fall beim Finanzamt angegeben werden. Die Zinsabschlagsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, die über den persönlichen Sparerfreibetrag hinausgeht, wird mit 30% von den jeweiligen Kreditinstituten an das Finanzamt abgeführt und kann vom Anleger im Rahmen seiner Freibeträge für Kapitaleinkünfte bei der nächsten Lohnsteuererklärung wieder zurückgefordert werden. Falls eine Lohnsteuererklärung überhaupt abgegeben worden ist. Auch hier gibt es Pauschbeträge: Zinseinkünfte von bis zu 1421 EURO im Jahr für den Einzelnen sind steuerfrei, bei Verheirateten erhöht sich die Summe auf 2842 EURO. Kommt man damit über die Freibetrags-Schwelle von insgesamt 7664 EURO (15 328 EURO) pro Jahr schlägt der Fiskus zu. Steuer mindernd kann z.B. ein Behindertenfreibetrag von bis zu 1420 EURO sein oder auch der Arbeitnehmerfreibetrag mit 920 EURO jährlich, falls noch Gehalt als Arbeitnehmer bezogen wurde. 

 


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