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Satzung über die Abfallentsorgung

Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli.1994 (GV NW S. 666, SGV NW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124), der 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV NW S. 139) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.) sowie des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBL. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.1994 (BGBI. I, S. 3186) hat der Rat der Stadt Oelde in seiner Sitzung vom 23.06.1997 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Aufgabe

(1) Die Stadt Oelde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Stadt Oelde kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

§ 2 – Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§ 3 – Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige Einheit bildet.

§ 4 – Umfang der Abfallentsorgung

Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Oelde umfaßt das Einsammeln und das Befördern von Abfällen.
Die Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, die Abfallverwertung sowie das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen werden vom Kreis Warendorf wahrgenommen.

§ 5 – Ausgeschlossene Abfälle

(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Oelde sind ausgeschlossen:

1. Abfälle, die nicht im Gebiet der Stadt Oelde entstanden sind.

2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG einer Rücknahmeverpflichtung unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Oelde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.

3. Abfälle, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf in der jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt des Kreises Warendorf) aufgeführt sind und bzw. oder nicht die Zuordnungskriterien der Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf in der jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt des Kreises Warendorf) erfüllen.

4. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsprechen und/oder nicht in zugelassenen Abfallbehältern oder Abfallsäcken gesammelt werden können oder dürfen,

5. Abfälle in Form von Verpackungen im Sinne des 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackVO) vom 12.06.1991 (BGBl. I S. 1234 ff.), soweit Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

(2) Die Stadt Oelde kann die Besitzer von Abfällen nach Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 verpflichten, diese Abfälle bis zur Entscheidung des Oberkreisdirektors als Untere Staatliche Abfallbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 – Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Oelde nach 5 ausgeschlossen ist, ist verpflichtet, seine Abfälle entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf in der jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt des Kreises Warendorf) zu der vom Kreis Warendorf angegebenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
Soweit der Kreis Warendorf die Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 7 – Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

(1) Der Ausschluß nach 5 Abs. 1 Ziff. 3 findet keine Anwendung auf geringe Mengen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit getrennter Entsorgung bedürfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt Oelde bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden.

§ 8 – Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Oelde liegenden Grundstücks ist berechtigt, von der Stadt den Anschluß seines Grundstücks an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlußrecht).

(2) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Oelde hat im Rahmen der 4 bis 7 das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

§ 9 – Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Oelde liegenden, von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlußzwang).

Der Anschlußzwang besteht auch für Grundstücke, die gewerblich oder industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Der Anschlußpflichtige nach Abs. 1 und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der 4 bis 7 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).

(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen 1 und 2 ergebenen Verpflichtungen obliegen gleichermaßen dem Eigentümer von Grundstücken oder dem Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer auf Grundstücken, die im Gebiet der Stadt Oelde liegen und nicht zu Wohnzwecken, sondern gewerblich bzw. industriell genutzt werden. Dies gilt nur insoweit, als auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen, die auf dem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern oder Abfallsäcken gesammelt werden können oder dürfen.

§ 10 – Ausnahmen vom Benutzungszwang

Ein Benutzungszwang nach 9 besteht nicht,

1. soweit Abfälle gem. 5 dieser Satzung vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Oelde ausgeschlossenen sind,

2. soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind ( 13 Abs. 2 KrW-/AbfG),

3. soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden ( 13 Abs. 3 Ziff. 2 KrW-/AbfG),

4. soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Dies gilt nur insoweit, als dies bezüglich des Einsammelns und Beförderns der Stadt Oelde und bezüglich der Endbeseitigung durch Verwerten oder Beseitigen dem Kreis Warendorf nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( 13 Abs. 3 Ziff. 3 KrW-/AbfG).

§ 11 – Ausnahmen und Befreiungen vom Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, wenn der Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtige nachweist, daß er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf seinem an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung).

Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang für Behälter für kompostierbare Abfälle besteht insoweit dann, wenn der Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, daß er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG so zu behandeln, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht.

Die Stadt Oelde stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang gem. 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, sobald die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.

(2) Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang besteht bei nicht zu Wohnzwecken sondern industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken, wenn der Abfallerzeuger und bzw. oder Abfallbesitzer nachweist, daß er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.

Die Stadt Oelde stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang gem. 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, sobald die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.

(3) Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang ist jeweils zum 01.Januar bzw. 01.Juli eines Jahres möglich.

Der Antrag auf Befreiung sowie der vom Anschlußpflichtigen zu erbringende Nachweis , daß die für die Ausnahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen der Stadt Oelde spätestens am 01.Dezember bzw. 01.Juni vorliegen.

§ 12 – Trennung und Bereitstellung des Abfalls

Alle nicht in den 18 bis 20 aufgeführten Abfälle sind wie folgt voneinander getrennt der Abfallentsorgung zur Verfügung zu stellen:

a) Kompostierbarer Abfall wie Küchen- oder Gartenabfall, der regelmäßig anfällt, ist in den 120 l – Behälter bzw. 240 l – Behälter mit braunem Deckel einzufüllen und in diesem zur Abholung bereitzustellen.

b) Kompostierbarer Gartenabfall – kein Küchenabfall -, der vorübergehend mehr anfällt und sich zum Sammeln in Papiersäcken eignet, ist in den beigen, von der Stadt Oelde zugelassenen und entsprechend bedruckten, im örtlichen Einzelhandel gegen eine Gebühr erhältlichen Bio-Abfallsack aus Papier einzufüllen und in diesem zur Abholung bereitzustellen.

c) Restabfall, der regelmäßig anfällt, ist in den 80 l -, 120 l – oder 240 l – Behälter mit grauem Deckel bzw. 1.100 l – Behälter aus Metall einzufüllen und in diesem zur Abholung bereitzustellen.

d) Restabfall, der vorübergehend mehr anfällt und sich zum Sammeln in Kunststoffsäcken eignet, ist in den grauen, von der Stadt Oelde zugelassenen und entsprechend bedruckten, im örtlichen Einzelhandel gegen eine Gebühr erhältlichen Restabfallsack aus Kunststoff einzufüllen und in diesem zur Abholung bereitzustellen.

e) Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Verbunden und Metall im Sinne der Verpackungsverordnung sind in den beim Abfuhrunternehmen erhältlichen Gelben Sack” aus Kunststoff einzufüllen und in diesem zur Abholung bereitzustellen.

f) Altpapier, Pappe und Kartonagen, ausgenommen stark verschmutztes Papier oder stark verschmutzte Pappe, aus hygienischen Gründen stofflich nicht mehr verwertbares Zellstoffmaterial wie benutzte Einweghygienepapierprodukte und Verbundmaterialen wie fest mit Kunststoffen oder sonstigen Fremdstoffen behaftete Papiererzeugnisse, sind in den 240 l – Behälter mit blauem Deckel einzufüllen und in diesem zur Abholung bereitzustellen.

g) Altglas ist getrennt nach Weißglas und Buntglas in die im Stadtgebiet bereitgestellten Depotcontainer einzufüllen.

h) Nichtsperriger Elektronikschrott ist bei den einmal monatlich bereitstehenden Sammelmobilen abzugeben.

§ 13 – Orte und Termine für die Abgabe von Elektronikschrott, Schadstoffen und Altglas

(1) Die Stadt Oelde gibt die Annahmetermine und die Standorte der Annahmestellen für nichtsperrigen Elektronikschrott und Schadstoffe sowie die Standorte der Depotcontainer für Altglas rechtzeitig in ortsüblicherweise bekannt.

(2) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die Depotcontainer nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr – 20.00 Uhr benutzt werden.

§ 14 – Vorhaltung von Abfallbehältern und Abfallsäcken

(1) Auf jedem Grundstück in der Stadt Oelde sind grundsätzlich mindestens vorzuhalten:

a) ein Behälter zur Erfassung des Restabfalls,
b) ein Behälter zur Erfassung des kompostierbaren Abfalls,
c) ein Behälter zur Erfassung des Altpapiers,
d) ein Sack zur Erfassung von mit dem Grünen Punkt” gekennzeichneten
Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Verbunden und Metall.
Ausnahmen von diesen Vorgaben regelt die Stadtverwaltung.

(2) Für die Entsorgung des Restabfalls kann zwischen den in 12 Buchst. c) aufgeführten Restabfallbehältern frei gewählt werden. Als Mindestvolumen sind jedoch 10 l pro Person und Woche vorzuhalten. Bei der Ermittlung des Volumens wird ein 14tägiger Abfuhrrhythmus zugrunde gelegt.
Das vorzuhaltende Mindestvolumen für den Restabfallbehälter kann unterschritten werden, wenn der Anschlußpflichtige nachweist, daß aufgrund der besonderen Verhältnisse weniger Restabfall als 10 l pro Person und Woche auf seinem Grundstück anfallen.

(3) Ein Umtausch oder eine Abholung von Abfallbehältern ist jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres möglich.
Die Abfallbehälter sind vor dem Umtausch oder der Abholung vom Grundstückseigentümer oder einem von diesem Beauftragten zu reinigen.
Eine Bereitstellung von Abfallbehältern ist jeweils zum 1. eines Monats möglich.
Der Antrag auf Umtausch, Abholung oder Bereitstellung muß der Stadt Oelde spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Zeitpunkt vorliegen.

(4) Wird festgestellt, daß die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so können auf Veranlassung der Stadt Oelde durch den von ihr beauftragten Unternehmer Abfallbehälter in der erforderlichen Anzahl und Größe aufgestellt werden. Der Anschlußpflichtige ist vor Durchführung einer solchen Maßnahme von der Stadt Oelde anzuhören.

(5) Für mehrere Haushalte, die sich auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken befinden, kann die gemeinsame Benutzung eines Restabfallbehälters und eines Altpapierbehälters auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. Die gemeinsame Benutzung eines Behälters für kompostierbaren Abfall kann auf schriftlichen Antrag nur für unmittelbar aneinandergrenzende Grundstück zugelassen werden.

§ 15 – Standplatz der Abfallbehälter und Abfallsäcke

(1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen so zu treffen, daß die Entleerung der Abfallbehälter bzw. die Abfuhr der Abfallsäcke ohne Schwierigkeiten und Zeitverluste gesichert ist. Die zu leerenden Abfallbehälter und abzufahrenden Abfallsäcke sind zu den Abfuhrzeiten ( 17) nahe der Gehwegkante so aufzustellen, daß Passanten und Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden. Ist kein Gehweg vorhanden, so sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke unmittelbar an der zur Straßenseite gelegenen Grundstücksgrenze gut sichtbar aufzustellen.

Bei den von öffentlichen Straßen und Wegen abgelegenen Grundstücken müssen die Abfallbehälter und Abfallsäcke zu den Abfuhrzeiten an der Einmündung der jeweiligen Grundstückszufahrt in den Wirtschaftsweg oder die Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraße aufgestellt werden, und zwar ebenfalls so, daß keine Verkehrsbehinderung oder -gefährdung erfolgt.

Die 1.100 l – Restabfallbehälter werden im Regelfall auf dem angeschlossenen Grundstück bzw. in dessen unmittelbarer Nähe entleert.

Der Standplatz wird, sofern im Einzelfall Schwierigkeiten auftreten, von der Stadt Oelde bestimmt.

(2) Bei Sperrung der angeschlossenen Straßen sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke so aufzustellen, daß sie für das Abfallentsorgungsfahrzeug gut erreichbar sind.

(3) Nach der Abfuhr sind die Abfallbehälter am gleichen Tage wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.

§ 16 – Benutzung der Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter werden durch ein von der Stadt Oelde beauftragtes Unternehmen gestellt und unterhalten. Sie sind Eigentum des Unternehmens.

(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen berechtigten Grundstücksnutzern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

(3) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, daß sich der Deckel schließen läßt. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihm verbrannt werden.

(4) In Abfallbehälter und bzw. oder Abfallsäcke dürfen nicht eingefüllt werden:

a) Sperrige Gegenstände,

b) brennende, glühende oder heiße Gegenstände,

c) Schnee und Eis,

d) sonstige Gegenstände, die Abfallbehälter oder Abfallentsorgungsfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können.

(5) Die Bio-Abfallsäcke dürfen frühestens einen Tag vor dem Abholtermin und mit jeweils höchstens 25 kg Gartenabfall befüllt werden.

(6) Die Haftung für Unfälle und Schäden, die an den Abfallbehältern oder dem Entsorgungsfahrzeug durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einfüllen nicht zugelassener Gegenstände in die Abfallbehälter oder Abfallsäcke entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 17 – Entleerung der Abfallbehälter und Abfuhr der Abfallsäcke

1. Der für kompostierbaren Abfall bestimmte Behälter mit braunem Deckel wird im 2-Wochen-Rhythmus am Grundstück entleert.

2.

3. Der beige Abfallsack aus Papier für vorübergehend mehr anfallenden kompostierbaren Gartenabfall wird im 2-Wochen-Rhythmus gemeinsam mit dem im Behälter enthaltenen kompostierbaren Abfall am Grundstück abgefahren.

4. Der für Restabfall bestimmte Behälter mit grauem Deckel wird im 2-Wochen-Rhythmus am Grundstück entleert.

5. Der für Restabfall bestimmte 1.100 – l – Behälter aus Metall wird wahlweise wöchentlich oder im 2-Wochen-Rhythmus am Grundstück entleert.

6. Der graue Abfallsack aus Kunststoff für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall wird im 2-Wochen-Rhythmus gemeinsam mit dem im Behälter enthaltenen Restabfall am Grundstück abgefahren.

7. Der für Altpapier bestimmte Behälter mit blauem Deckel wird im 4-Wochen-Rhythmus am Grundstück entleert.

8. Der Gelbe Sack” aus Kunststoff für Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Verbunden und Metall wird im 4-Wochen-Rhythmus am Grundstück abgefahren.

Die Tage, an denen in den einzelnen Bezirken die vorgenannten Behälter entleert bzw. Säcke abgefahren werden sowie die Änderung der Bezirke, gibt die Stadt Oelde rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt.

§ 18 – Sperrige Abfälle

(1) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Oelde hat im Rahmen der 4 bis 7 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfanges oder Gewichtes nicht in den gestellten Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen.

(2) Nicht zu den sperrigen Abfällen im Sinne des Abs. 1 gehören:

a) Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

b) Abfälle aus Bauten wie Bauschutt, Fenster, Türen, Wand- und Deckenverkleidungen,

c) Baum- und Strauchschnittgut, – ausgenommen Stämme, die einen Durchmesser von 12 cm und bzw. oder eine Länge von 1,50 m überschreiten sowie Wurzelwerk -,

d) Kühl- und Klimageräte,

e) Heizradiatoren,

f) sperrige und sonstige Behältnisse wie Kisten, Kartons, Säcke, soweit sie mit nichtsperrigen Gegenständen gefüllt sind.

(3) Sperrige Abfälle werden mindestens viermal jährlich ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anmeldung unter Angabe von Art und Menge gesondert abgefahren.

Der Abfuhrtermin wird dem jeweiligen Abfallbesitzer rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben.

Die sperrigen Abfälle müssen am jeweiligen Abfuhrtag spätestens um 6.30 Uhr getrennt nach Elektronikschrott, nicht elektronischen metallischen Gegenständen und sonstigen Gegenständen so bereitstehen, daß Passanten und Straßenverkehr nicht gefährdet oder erheblich behindert werden. Baumscheiben sind von sperrigen Abfällen freizuhalten.

(4) Bereitgestellte Abfälle, die nicht zu den sperrigen Abfällen nach Abs. 1 gehören sowie sperrige Abfälle, die nicht angemeldet wurden, werden nicht abgefahren.

Sie sind vom Abfallbesitzer unverzüglich zu entfernen und einer durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Entsorgung zuzuführen.

(5) Die Haftung für Unfälle und Schäden, die aus unsachgemäßer Bereitstellung der sperrigen Abfälle entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 19 – Sperrige Sonderabfälle

(1) Aus Haushaltungen stammende Kühl- und Klimageräte sowie Heizradiatoren werden gesondert entsorgt.

(2) Kühl- und Klimageräte sind bei dem von der Stadt Oelde bestimmten Zwischenlager abzugeben.

Auf Antrag werden diese Geräte durch das von der Stadt Oelde bestimmte Unternehmen zu dem mit diesem vereinbarten Zeitpunkt gegen ein Entgelt abgeholt.

(3) Heizradiatoren sind zu den von der Stadt Oelde bekanntgegebenen Terminen bei den Schadstoffsammelfahrzeugen abzugeben.

§ 20 – Sperriges Baum- und Strauchschnittgut

(1) Sperriges Baumschnittgut mit einem Durchmesser von bis zu 12 cm und Strauchschnittgut von Wohngrundstücken werden an geeigneter Stelle zerkleinert und den Eigentümern der Grundstücke überlassen. Gewerbliches sowie land- und forstwirtschaftliches Baum- und Strauchschnittgut gehört grundsätzlich nicht hierzu. Das sperrige Baum- und Strauchschnittgut ist kurz vor den bekanntgegebenen Terminen in nicht mehr als 1,50 m langen Bündeln bereitzustellen. Stämme, die einen Durchmesser von 12 cm und bzw. oder eine Länge von 1,50 m überschreiten sowie Wurzelwerk, sind bei der Abfuhr sperriger Abfälle nach 18 zur Entsorgung bereitzustellen. Das sperrige Baum- und Strauchschnittgut ist so bereitzustellen, daß Passanten und Straßenverkehr nicht gefährdet oder erheblich behindert werden.

(2) Sperriges Baum- und Strauchschnittgut wird einmal im Frühjahr und einmal im Herbst eines jeden Jahres zerkleinert. Die Termine werden von der Stadt Oelde bestimmt und in ortsüblicher Weise bekanntgegeben.

§ 21 – Meldepflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Oelde den erstmaligen Anfall von Abfällen unter Angabe der Arten und der voraussichtlichen Menge sowie jede wesentliche Veränderung diesbezüglich umgehend anzumelden.

(2) Geht das Eigentum an einem Grundstück auf eine andere Person über, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Oelde unverzüglich von dem Eigentumsübergang zu benachrichtigen.

§ 22 – Auskunftspflicht, Betretungsrecht

(1) Der Anschlußpflichtige ist verpflichtet, der Stadt Oelde über die Meldepflicht nach 21 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist der Zutritt insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen, soweit die Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht.

(3) Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt Oelde berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW

S. 510), in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Oelde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

§ 23 – Störungen in den Abfallentsorgung

Treten bei der Abfallentsorgung Störungen wie Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen auf, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, so besteht gegenüber der Stadt Oelde kein Anspruch auf Ermäßigung der Abfallentsorgungsgebühr oder auf Schadensersatz.

§ 24 – Durchsuchen von Abfall

(1) Die Stadt Oelde ist nicht verpflichtet, in dem zu entsorgenden Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

(2) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Entsorgung bereitstehende Abfälle aus Abfallbehältern und Abfallsäcken zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§ 25 – Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt Oelde werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde” erhoben.

§ 26 – Ersatz von Mehrkosten bei Ordnungswidrigkeiten

Wer
a) in die in 12 bestimmten Abfallbehälter oder Abfallsäcke Gegenstände einfüllt, die nach 5 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Oelde ausgeschlossen sind,

b) entgegen 12 für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter, Säcke oder Depotcontainer mit anderen Abfällen füllt,

hat der Stadt Oelde die hierdurch verursachten Mehrkosten für die erforderliche Sonderentsorgung zu erstatten.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. entgegen 5 ausgeschlossene Abfälle der Stadt Oelde zum Einsammeln oder Befördern überläßt,

2. entgegen 9 Abs. 2 auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städtischen Abfallentsorgung nicht überläßt,

3. entgegen 12 andere als die von der Stadt Oelde bestimmten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Depotcontainer zum Einfüllen von Abfällen benutzt,

4. entgegen 12 in für bestimmte Abfälle vorgesehene Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Depotcontainer andere Abfälle einfüllt,

5. entgegen 21 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,

6. entgegen 24 Abs. 2 zur Entsorgung bereitstehende Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt,

7. entgegen 13 Abs. 2 Depotcontainer an Sonntagen oder Feiertagen oder werktags in der Zeit von 20.00 Uhr – 07.00 Uhr oder von 12.30 Uhr – 14.30 Uhr benutzt,

8. entgegen 15 Abs. 3 die Abfallbehälter nach der Abfuhr nicht am gleichen Tage wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§ 28 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde vom 16.12.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember 1995, außer Kraft.


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