Satzung
über die Abfallentsorgung
Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli.1994 (GV NW S. 666,
SGV NW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.03.1996 (GV NW S. 124), der 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW)
vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar
1995 (GV NW S. 139) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.) sowie
des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBL. I, S. 602), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.10.1994 (BGBI. I, S. 3186) hat
der Rat der Stadt Oelde in seiner Sitzung vom 23.06.1997 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 - Aufgabe
(1) Die Stadt Oelde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem
Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche
Einrichtung.
(2) Die Stadt Oelde kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe
Dritter bedienen.
§ 2 - Berechtigte und
Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer
ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks
dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden
von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben
ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden
sind.
§ 3 - Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig
von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und
ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige
Einheit bildet.
§ 4 - Umfang der Abfallentsorgung
Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Oelde
umfaßt das Einsammeln und das Befördern von Abfällen.
Die Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, die Abfallverwertung
sowie das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen werden
vom Kreis Warendorf wahrgenommen.
§ 5 - Ausgeschlossene
Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt
Oelde sind ausgeschlossen:
1. Abfälle, die nicht im Gebiet der Stadt Oelde entstanden
sind.
2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24
KrW-/AbfG einer Rücknahmeverpflichtung unterliegen, bei denen
entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur
Verfügung stehen und bei denen die Stadt Oelde nicht durch
Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt.
3. Abfälle, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) zur
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf in der
jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt des Kreises Warendorf)
aufgeführt sind und bzw. oder nicht die Zuordnungskriterien
der Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Warendorf in der jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt des
Kreises Warendorf) erfüllen.
4. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge und Beschaffenheit
nicht den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen
entsprechen und/oder nicht in zugelassenen Abfallbehältern
oder Abfallsäcken gesammelt werden können oder dürfen,
5. Abfälle in Form von Verpackungen im Sinne des 3 der Verordnung
über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung
- VerpackVO) vom 12.06.1991 (BGBl. I S. 1234 ff.), soweit Rücknahmevorrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen.
(2) Die Stadt Oelde kann die Besitzer von Abfällen nach
Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 verpflichten, diese Abfälle bis zur
Entscheidung des Oberkreisdirektors als Untere Staatliche Abfallbehörde
auf ihrem Grundstück so zu lagern, daß das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 - Selbstbeförderung
zu Abfallentsorgungsanlagen
Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern
durch die Stadt Oelde nach 5 ausgeschlossen ist, ist verpflichtet,
seine Abfälle entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung
im Kreis Warendorf in der jeweils gültigen Fassung (Amtsblatt
des Kreises Warendorf) zu der vom Kreis Warendorf angegebenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern
zu lassen.
Soweit der Kreis Warendorf die Verwertung oder Beseitigung dieser
Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle
zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage
zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 7 - Sammeln von schadstoffhaltigen
Abfällen
(1) Der Ausschluß nach 5 Abs. 1 Ziff. 3 findet keine
Anwendung auf geringe Mengen von Abfällen aus privaten Haushaltungen,
die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit
getrennter Entsorgung bedürfen.
(2) Die in Abs. 1 genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen
nur zu den von der Stadt Oelde bekanntgegebenen Terminen an den
Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
§ 8 - Anschluß-
und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Oelde
liegenden Grundstücks ist berechtigt, von der Stadt den Anschluß
seines Grundstücks an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung
zu verlangen (Anschlußrecht).
(2) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer
im Gebiet der Stadt Oelde hat im Rahmen der 4 bis 7 das Recht,
die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden
Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der
städtischen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungsrecht).
§ 9 - Anschluß-
und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Oelde
liegenden, von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten
Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die
städtische Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen
(Anschlußzwang).
Der Anschlußzwang besteht auch für Grundstücke,
die gewerblich oder industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Der Anschlußpflichtige nach Abs. 1 und jeder andere
Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die städtische
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ist
verpflichtet, im Rahmen der 4 bis 7 die auf seinem Grundstück
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und
Abfälle zur Beseitigung der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung
zu überlassen (Benutzungszwang).
(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen 1 und 2 ergebenen
Verpflichtungen obliegen gleichermaßen dem Eigentümer
von Grundstücken oder dem Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer
auf Grundstücken, die im Gebiet der Stadt Oelde liegen und
nicht zu Wohnzwecken, sondern gewerblich bzw. industriell genutzt
werden. Dies gilt nur insoweit, als auf diesen Grundstücken
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 2, 2.
Halbsatz KrW-/AbfG anfallen, die auf dem Grundstück in zugelassenen
Abfallbehältern oder Abfallsäcken gesammelt werden können
oder dürfen.
§ 10 - Ausnahmen vom
Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach 9 besteht nicht,
1. soweit Abfälle gem. 5 dieser Satzung vom Einsammeln und
Befördern durch die Stadt Oelde ausgeschlossenen sind,
2. soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten
zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach 16 Abs.
2, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind
( 13 Abs. 2 KrW-/AbfG),
3. soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig
sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden ( 13 Abs. 3 Ziff.
2 KrW-/AbfG),
4. soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig
sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Dies gilt nur
insoweit, als dies bezüglich des Einsammelns und Beförderns
der Stadt Oelde und bezüglich der Endbeseitigung durch Verwerten
oder Beseitigen dem Kreis Warendorf nachgewiesen wird und nicht
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (
13 Abs. 3 Ziff. 3 KrW-/AbfG).
§ 11 - Ausnahmen und Befreiungen
vom Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an
die städtische Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei von
privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken,
wenn der Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtige nachweist,
daß er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf
seinem an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen
Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne
des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung).
Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang für
Behälter für kompostierbare Abfälle besteht insoweit
dann, wenn der Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtige
nachvollziehbar und schlüssig darlegt, daß er nicht
nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist,
alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe
ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG
so zu behandeln, daß eine Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer
(z.B. Ratten), nicht entsteht.
Die Stadt Oelde stellt auf der Grundlage der Darlegungen des
Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang gem. 13 Abs.
1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann
widerrufen werden, sobald die Voraussetzungen für die Ausnahme
vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang besteht
bei nicht zu Wohnzwecken sondern industriell oder gewerblich genutzten
Grundstücken, wenn der Abfallerzeuger und bzw. oder Abfallbesitzer
nachweist, daß er die bei ihm anfallenden Abfälle zur
Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung
der Abfälle zur Beseitigung erfordern.
Die Stadt Oelde stellt auf der Grundlage der Darlegungen des
Anschluß- und bzw. oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang gem. 13 Abs.
1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann
widerrufen werden, sobald die Voraussetzungen für die Ausnahme
vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
(3) Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang ist
jeweils zum 01.Januar bzw. 01.Juli eines Jahres möglich.
Der Antrag auf Befreiung sowie der vom Anschlußpflichtigen
zu erbringende Nachweis , daß die für die Ausnahme
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen
der Stadt Oelde spätestens am 01.Dezember bzw. 01.Juni vorliegen.
§ 12 - Trennung und Bereitstellung
des Abfalls
Alle nicht in den 18 bis 20 aufgeführten Abfälle sind
wie folgt voneinander getrennt der Abfallentsorgung zur Verfügung
zu stellen:
a) Kompostierbarer Abfall wie Küchen- oder Gartenabfall,
der regelmäßig anfällt, ist in den 120 l - Behälter
bzw. 240 l - Behälter mit braunem Deckel einzufüllen
und in diesem zur Abholung bereitzustellen.
b) Kompostierbarer Gartenabfall - kein Küchenabfall -, der
vorübergehend mehr anfällt und sich zum Sammeln in Papiersäcken
eignet, ist in den beigen, von der Stadt Oelde zugelassenen und
entsprechend bedruckten, im örtlichen Einzelhandel gegen
eine Gebühr erhältlichen Bio-Abfallsack aus Papier einzufüllen
und in diesem zur Abholung bereitzustellen.
c) Restabfall, der regelmäßig anfällt, ist in
den 80 l -, 120 l - oder 240 l - Behälter mit grauem Deckel
bzw. 1.100 l - Behälter aus Metall einzufüllen und in
diesem zur Abholung bereitzustellen.
d) Restabfall, der vorübergehend mehr anfällt und sich
zum Sammeln in Kunststoffsäcken eignet, ist in den grauen,
von der Stadt Oelde zugelassenen und entsprechend bedruckten,
im örtlichen Einzelhandel gegen eine Gebühr erhältlichen
Restabfallsack aus Kunststoff einzufüllen und in diesem zur
Abholung bereitzustellen.
e) Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Verbunden und Metall
im Sinne der Verpackungsverordnung sind in den beim Abfuhrunternehmen
erhältlichen Gelben Sack" aus Kunststoff einzufüllen
und in diesem zur Abholung bereitzustellen.
f) Altpapier, Pappe und Kartonagen, ausgenommen stark verschmutztes
Papier oder stark verschmutzte Pappe, aus hygienischen Gründen
stofflich nicht mehr verwertbares Zellstoffmaterial wie benutzte
Einweghygienepapierprodukte und Verbundmaterialen wie fest mit
Kunststoffen oder sonstigen Fremdstoffen behaftete Papiererzeugnisse,
sind in den 240 l - Behälter mit blauem Deckel einzufüllen
und in diesem zur Abholung bereitzustellen.
g) Altglas ist getrennt nach Weißglas und Buntglas in die
im Stadtgebiet bereitgestellten Depotcontainer einzufüllen.
h) Nichtsperriger Elektronikschrott ist bei den einmal monatlich
bereitstehenden Sammelmobilen abzugeben.
§ 13 - Orte und Termine
für die Abgabe von Elektronikschrott, Schadstoffen und Altglas
(1) Die Stadt Oelde gibt die Annahmetermine und die Standorte
der Annahmestellen für nichtsperrigen Elektronikschrott und
Schadstoffe sowie die Standorte der Depotcontainer für Altglas
rechtzeitig in ortsüblicherweise bekannt.
(2) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen
die Depotcontainer nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr - 12.30
Uhr und von 14.30 Uhr - 20.00 Uhr benutzt werden.
§ 14 - Vorhaltung von Abfallbehältern
und Abfallsäcken
(1) Auf jedem Grundstück in der Stadt Oelde sind grundsätzlich
mindestens vorzuhalten:
a) ein Behälter zur Erfassung des Restabfalls,
b) ein Behälter zur Erfassung des kompostierbaren Abfalls,
c) ein Behälter zur Erfassung des Altpapiers,
d) ein Sack zur Erfassung von mit dem Grünen Punkt"
gekennzeichneten
Leichtstoffverpackungen aus Kunststoff, Verbunden und Metall.
Ausnahmen von diesen Vorgaben regelt die Stadtverwaltung.
(2) Für die Entsorgung des Restabfalls kann zwischen den
in 12 Buchst. c) aufgeführten Restabfallbehältern frei
gewählt werden. Als Mindestvolumen sind jedoch 10 l pro Person
und Woche vorzuhalten. Bei der Ermittlung des Volumens wird ein
14tägiger Abfuhrrhythmus zugrunde gelegt.
Das vorzuhaltende Mindestvolumen für den Restabfallbehälter
kann unterschritten werden, wenn der Anschlußpflichtige
nachweist, daß aufgrund der besonderen Verhältnisse
weniger Restabfall als 10 l pro Person und Woche auf seinem Grundstück
anfallen.
(3) Ein Umtausch oder eine Abholung von Abfallbehältern
ist jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres möglich.
Die Abfallbehälter sind vor dem Umtausch oder der Abholung
vom Grundstückseigentümer oder einem von diesem Beauftragten
zu reinigen.
Eine Bereitstellung von Abfallbehältern ist jeweils zum 1.
eines Monats möglich.
Der Antrag auf Umtausch, Abholung oder Bereitstellung muß
der Stadt Oelde spätestens eine Woche vor dem jeweiligen
Zeitpunkt vorliegen.
(4) Wird festgestellt, daß die vorhandenen Abfallbehälter
für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls
nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter
nicht beantragt worden, so können auf Veranlassung der Stadt
Oelde durch den von ihr beauftragten Unternehmer Abfallbehälter
in der erforderlichen Anzahl und Größe aufgestellt
werden. Der Anschlußpflichtige ist vor Durchführung
einer solchen Maßnahme von der Stadt Oelde anzuhören.
(5) Für mehrere Haushalte, die sich auf einem Grundstück
oder auf benachbarten Grundstücken befinden, kann die gemeinsame
Benutzung eines Restabfallbehälters und eines Altpapierbehälters
auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. Die gemeinsame Benutzung
eines Behälters für kompostierbaren Abfall kann auf
schriftlichen Antrag nur für unmittelbar aneinandergrenzende
Grundstück zugelassen werden.
§ 15 - Standplatz der Abfallbehälter
und Abfallsäcke
(1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen
Maßnahmen so zu treffen, daß die Entleerung der Abfallbehälter
bzw. die Abfuhr der Abfallsäcke ohne Schwierigkeiten und
Zeitverluste gesichert ist. Die zu leerenden Abfallbehälter
und abzufahrenden Abfallsäcke sind zu den Abfuhrzeiten (
17) nahe der Gehwegkante so aufzustellen, daß Passanten
und Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.
Ist kein Gehweg vorhanden, so sind die Abfallbehälter und
Abfallsäcke unmittelbar an der zur Straßenseite gelegenen
Grundstücksgrenze gut sichtbar aufzustellen.
Bei den von öffentlichen Straßen und Wegen abgelegenen
Grundstücken müssen die Abfallbehälter und Abfallsäcke
zu den Abfuhrzeiten an der Einmündung der jeweiligen Grundstückszufahrt
in den Wirtschaftsweg oder die Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder
Bundesstraße aufgestellt werden, und zwar ebenfalls so,
daß keine Verkehrsbehinderung oder -gefährdung erfolgt.
Die 1.100 l - Restabfallbehälter werden im Regelfall auf
dem angeschlossenen Grundstück bzw. in dessen unmittelbarer
Nähe entleert.
Der Standplatz wird, sofern im Einzelfall Schwierigkeiten auftreten,
von der Stadt Oelde bestimmt.
(2) Bei Sperrung der angeschlossenen Straßen sind die Abfallbehälter
und Abfallsäcke so aufzustellen, daß sie für das
Abfallentsorgungsfahrzeug gut erreichbar sind.
(3) Nach der Abfuhr sind die Abfallbehälter am gleichen
Tage wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.
§ 16 - Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden durch ein von der Stadt Oelde
beauftragtes Unternehmen gestellt und unterhalten. Sie sind Eigentum
des Unternehmens.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen,
daß die Abfallbehälter allen berechtigten Grundstücksnutzern
zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden
können.
(3) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen
nur soweit gefüllt werden, daß sich der Deckel schließen
läßt. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter
eingestampft oder in ihm verbrannt werden.
(4) In Abfallbehälter und bzw. oder Abfallsäcke dürfen
nicht eingefüllt werden:
a) Sperrige Gegenstände,
b) brennende, glühende oder heiße Gegenstände,
c) Schnee und Eis,
d) sonstige Gegenstände, die Abfallbehälter oder Abfallentsorgungsfahrzeug
beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können.
(5) Die Bio-Abfallsäcke dürfen frühestens einen
Tag vor dem Abholtermin und mit jeweils höchstens 25 kg Gartenabfall
befüllt werden.
(6) Die Haftung für Unfälle und Schäden, die an
den Abfallbehältern oder dem Entsorgungsfahrzeug durch unsachgemäße
Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einfüllen nicht
zugelassener Gegenstände in die Abfallbehälter oder
Abfallsäcke entstehen, richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften.
§ 17 - Entleerung der Abfallbehälter
und Abfuhr der Abfallsäcke
1. Der für kompostierbaren Abfall bestimmte Behälter
mit braunem Deckel wird im 2-Wochen-Rhythmus am Grundstück
entleert.
2.
3. Der beige Abfallsack aus Papier für vorübergehend
mehr anfallenden kompostierbaren Gartenabfall wird im 2-Wochen-Rhythmus
gemeinsam mit dem im Behälter enthaltenen kompostierbaren
Abfall am Grundstück abgefahren.
4. Der für Restabfall bestimmte Behälter mit grauem
Deckel wird im 2-Wochen-Rhythmus am Grundstück entleert.
5. Der für Restabfall bestimmte 1.100 - l - Behälter
aus Metall wird wahlweise wöchentlich oder im 2-Wochen-Rhythmus
am Grundstück entleert.
6. Der graue Abfallsack aus Kunststoff für vorübergehend
mehr anfallenden Restabfall wird im 2-Wochen-Rhythmus gemeinsam
mit dem im Behälter enthaltenen Restabfall am Grundstück
abgefahren.
7. Der für Altpapier bestimmte Behälter mit blauem
Deckel wird im 4-Wochen-Rhythmus am Grundstück entleert.
8. Der Gelbe Sack" aus Kunststoff für Leichtstoffverpackungen
aus Kunststoff, Verbunden und Metall wird im 4-Wochen-Rhythmus
am Grundstück abgefahren.
Die Tage, an denen in den einzelnen Bezirken die vorgenannten
Behälter entleert bzw. Säcke abgefahren werden sowie
die Änderung der Bezirke, gibt die Stadt Oelde rechtzeitig
in ortsüblicher Weise bekannt.
§ 18 - Sperrige Abfälle
(1) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer
im Gebiet der Stadt Oelde hat im Rahmen der 4 bis 7 das Recht,
sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks,
die wegen ihres Umfanges oder Gewichtes nicht in den gestellten
Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert
abfahren zu lassen.
(2) Nicht zu den sperrigen Abfällen im Sinne des Abs. 1
gehören:
a) Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
b) Abfälle aus Bauten wie Bauschutt, Fenster, Türen,
Wand- und Deckenverkleidungen,
c) Baum- und Strauchschnittgut, - ausgenommen Stämme, die
einen Durchmesser von 12 cm und bzw. oder eine Länge von
1,50 m überschreiten sowie Wurzelwerk -,
d) Kühl- und Klimageräte,
e) Heizradiatoren,
f) sperrige und sonstige Behältnisse wie Kisten, Kartons,
Säcke, soweit sie mit nichtsperrigen Gegenständen gefüllt
sind.
(3) Sperrige Abfälle werden mindestens viermal jährlich
ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anmeldung unter
Angabe von Art und Menge gesondert abgefahren.
Der Abfuhrtermin wird dem jeweiligen Abfallbesitzer rechtzeitig
schriftlich bekanntgegeben.
Die sperrigen Abfälle müssen am jeweiligen Abfuhrtag
spätestens um 6.30 Uhr getrennt nach Elektronikschrott, nicht
elektronischen metallischen Gegenständen und sonstigen Gegenständen
so bereitstehen, daß Passanten und Straßenverkehr
nicht gefährdet oder erheblich behindert werden. Baumscheiben
sind von sperrigen Abfällen freizuhalten.
(4) Bereitgestellte Abfälle, die nicht zu den sperrigen
Abfällen nach Abs. 1 gehören sowie sperrige Abfälle,
die nicht angemeldet wurden, werden nicht abgefahren.
Sie sind vom Abfallbesitzer unverzüglich zu entfernen und
einer durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Entsorgung zuzuführen.
(5) Die Haftung für Unfälle und Schäden, die aus
unsachgemäßer Bereitstellung der sperrigen Abfälle
entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 19 - Sperrige Sonderabfälle
(1) Aus Haushaltungen stammende Kühl- und Klimageräte
sowie Heizradiatoren werden gesondert entsorgt.
(2) Kühl- und Klimageräte sind bei dem von der Stadt
Oelde bestimmten Zwischenlager abzugeben.
Auf Antrag werden diese Geräte durch das von der Stadt Oelde
bestimmte Unternehmen zu dem mit diesem vereinbarten Zeitpunkt
gegen ein Entgelt abgeholt.
(3) Heizradiatoren sind zu den von der Stadt Oelde bekanntgegebenen
Terminen bei den Schadstoffsammelfahrzeugen abzugeben.
§ 20 - Sperriges Baum- und
Strauchschnittgut
(1) Sperriges Baumschnittgut mit einem Durchmesser von bis zu
12 cm und Strauchschnittgut von Wohngrundstücken werden an
geeigneter Stelle zerkleinert und den Eigentümern der Grundstücke
überlassen. Gewerbliches sowie land- und forstwirtschaftliches
Baum- und Strauchschnittgut gehört grundsätzlich nicht
hierzu. Das sperrige Baum- und Strauchschnittgut ist kurz vor
den bekanntgegebenen Terminen in nicht mehr als 1,50 m langen
Bündeln bereitzustellen. Stämme, die einen Durchmesser
von 12 cm und bzw. oder eine Länge von 1,50 m überschreiten
sowie Wurzelwerk, sind bei der Abfuhr sperriger Abfälle nach
18 zur Entsorgung bereitzustellen. Das sperrige Baum- und Strauchschnittgut
ist so bereitzustellen, daß Passanten und Straßenverkehr
nicht gefährdet oder erheblich behindert werden.
(2) Sperriges Baum- und Strauchschnittgut wird einmal im Frühjahr
und einmal im Herbst eines jeden Jahres zerkleinert. Die Termine
werden von der Stadt Oelde bestimmt und in ortsüblicher Weise
bekanntgegeben.
§ 21 - Meldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Oelde den
erstmaligen Anfall von Abfällen unter Angabe der Arten und
der voraussichtlichen Menge sowie jede wesentliche Veränderung
diesbezüglich umgehend anzumelden.
(2) Geht das Eigentum an einem Grundstück auf eine andere
Person über, so sind sowohl der bisherige als auch der neue
Eigentümer verpflichtet, die Stadt Oelde unverzüglich
von dem Eigentumsübergang zu benachrichtigen.
§ 22 - Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Anschlußpflichtige ist verpflichtet, der Stadt
Oelde über die Meldepflicht nach 21 hinaus alle für
die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken
zu gewähren, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen
sind. Dabei ist der Zutritt insbesondere dort zu gewähren,
wo Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken etwa vorhandene
Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck
jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt
insbesondere ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen
und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken
privater Haushaltungen, soweit die Stadt als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger die Überwachung und Kontrolle im Einzelfall
als erforderlich ansieht.
(3) Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer
Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen,
so ist die Stadt Oelde berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel
nach 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 1980 (GV NW
S. 510), in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere
die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten
durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Oelde
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 23 - Störungen in den
Abfallentsorgung
Treten bei der Abfallentsorgung Störungen wie Einschränkungen,
Unterbrechungen oder Verspätungen auf, die auf höhere
Gewalt zurückzuführen sind, so besteht gegenüber
der Stadt Oelde kein Anspruch auf Ermäßigung der Abfallentsorgungsgebühr
oder auf Schadensersatz.
§ 24 - Durchsuchen von Abfall
(1) Die Stadt Oelde ist nicht verpflichtet, in dem zu entsorgenden
Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im
Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache
behandelt.
(2) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Entsorgung bereitstehende
Abfälle aus Abfallbehältern und Abfallsäcken zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 25 - Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt Oelde
werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde"
erhoben.
§ 26 - Ersatz von Mehrkosten
bei Ordnungswidrigkeiten
Wer
a) in die in 12 bestimmten Abfallbehälter oder Abfallsäcke
Gegenstände einfüllt, die nach 5 vom Einsammeln und
Befördern durch die Stadt Oelde ausgeschlossen sind,
b) entgegen 12 für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter,
Säcke oder Depotcontainer mit anderen Abfällen füllt,
hat der Stadt Oelde die hierdurch verursachten Mehrkosten für
die erforderliche Sonderentsorgung zu erstatten.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1. entgegen 5 ausgeschlossene Abfälle der Stadt Oelde zum
Einsammeln oder Befördern überläßt,
2. entgegen 9 Abs. 2 auf seinem Grundstück oder sonst bei
ihm anfallende Abfälle der städtischen Abfallentsorgung
nicht überläßt,
3. entgegen 12 andere als die von der Stadt Oelde bestimmten
Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Depotcontainer zum
Einfüllen von Abfällen benutzt,
4. entgegen 12 in für bestimmte Abfälle vorgesehene
Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Depotcontainer andere
Abfälle einfüllt,
5. entgegen 21 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
6. entgegen 24 Abs. 2 zur Entsorgung bereitstehende Abfälle
unbefugt durchsucht oder wegnimmt,
7. entgegen 13 Abs. 2 Depotcontainer an Sonntagen oder Feiertagen
oder werktags in der Zeit von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr oder von 12.30
Uhr - 14.30 Uhr benutzt,
8. entgegen 15 Abs. 3 die Abfallbehälter nach der Abfuhr
nicht am gleichen Tage wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 100.000,00 DM geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche
Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde
vom 16.12.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember
1995, außer Kraft.